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Qualitätsstandards zur Qualifizierung

Die Steuerungsgruppe zur Bundesstiftung Frühe Hilfen hat am 06. Dezember 2018 "Bundesweit vereinbarte Qualitätsstandards zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen (BSFH)" beschlossen. Sie gelten ab dem 01.01.2019.

Die Qualitätsstandards basieren auf den ehemaligen Mindestanforderungen zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pflegern (BIFH), die mit dem Beschluss nun aktualisiert und an die Vorgaben der Bundesstiftung Frühe Hilfen angepasst wurden. Sie formulieren bundeseinheitlich abgestimmte und gegenseitig anerkannte Vorgaben. Für Fachkräfte sowie für Bildungsträger wird damit die Sicherheit geschaffen, dass Qualifizierungen, die nach den Qualitätsstandards absolviert werden, in allen Bundesländern anerkannt werden.

Beschluss der Steuerungsgruppe Bundesstiftung Frühe Hilfen vom 06.12.2018

Bundesweit vereinbarte Qualitätsstandards zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pflegern im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen (BSFH)¹

1. Präambel

1.1 Ziel der Qualitätsstandards

Ziel der Qualitätsstandards ist es, die Vergleichbarkeit/Gleichwertigkeit der inhaltlichen, formalen und strukturellen Qualität der Qualifizierung von berufserfahrenen Hebammen zu Familienhebammen (FamHeb) und von berufserfahrenen Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen zu Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen (FGKiKP) in allen Bundesländern zu gewährleisten und die Abschlusszertifikate wechselseitig anzuerkennen. Es sollen bundeseinheitlich abgestimmte und gegenseitig anerkannte Vorgaben u.a. zu Lerninhalten, formalen (Zulassungs-)Voraussetzungen sowie strukturellen Rahmenbedingungen der kompetenz-orientierten Qualifizierungsmaßnahmen formuliert werden.

Für die Angehörigen der genannten Berufsgruppen sowie für Bildungsträger soll die Sicherheit geschaffen werden, dass die angebotenen Qualifizierungen für Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in allen Bundesländern anerkannt werden. Beides trägt zur Transparenz und Durchlässigkeit im Sinne der (EU-) Bildungspolitik bei (BMBF 2012: Durchlässigkeit und Transparenz fördern – DECVET Ein Reformansatz in der beruflichen Bildung. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bonn).

Die Länder vereinbaren die Gültigkeit der Qualitätsstandards für die Bundesstiftung Frühe Hilfen. Die Qualitätsstandards werden von den Bundesländern bei Bedarf fortgeschrieben.

1.2 Rahmenvorgaben der Bundesstiftung Frühe Hilfen (BSFH)2

  • Bundeskinderschutzgesetz/Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
  • Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen (VV Fonds FH)
  • Leistungsleitlinien Bundesstiftung Frühe Hilfen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen
  • Begriffsbestimmung Frühe Hilfen des Beirats des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH)
  • Kompetenzprofile Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen (NZFH)

1.3 Einordnung in den Kontext von Qualifizierungsmaßnahmen

a. Curricula

Mit den Qualitätsstandards sollen bundeseinheitlich abgestimmte und gegenseitig anerkannte Anforderungen u.a. zu Lerninhalten, formalen (Zulassungs-)Voraussetzungen und strukturellen Rahmenbedingungen der Qualifizierung zu FamHeb und FGKiKP formuliert werden. Qualitätsstandards machen somit Vorgaben für Teilbereiche von Curricula (Lehr- und Lernprogramme), können diese aber keinesfalls ersetzen. Die Bundesländer oder die von ihnen beauftragten Bildungsträger sind für die Gestaltung der je spezifischen Curricula verantwortlich.

b. Module

In der beruflichen Fort- und Weiterbildung werden Curricula häufig modular aufgebaut. Module gehen von Lernbereichen und den zu vermittelnden Kompetenzen aus. Sie bilden einen Zusammenhang zwischen fachwissenschaftlichem Hintergrund, den zu vermittelnden Kompetenzen und methodisch-didaktischen Ausführungen. Weiterhin werden in Modulen auch Angaben zum Arbeitsaufwand und zum zeitlichen Umfang gemacht und gewichtet.

Das NZFH hat in Kooperation mit dem Felsenweg-Institut der Karl Kübel Stiftung für Kind und Familie Mustermodule zur kompetenzorientierten Qualifizierung von FamHeb und FGKiKP entwickelt, die exemplarisch aufzeigen wie Ausschnitte aus den Kompetenzprofilen in Fort- und Weiterbildungen umgesetzt werden können. Den Hintergrund bilden vorhandene Curricula sowie vielfältige Erfahrungen und Überlegungen der Bildungsträger. Diese Module können im Rahmen von Curricula unterschiedlich ausgewählt und eingesetzt werden. 

c. Anschlussfähigkeit

Die Bewertung mit Credit Points (Leistungspunkten) – ggf. auch im Rahmen des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)3 , das vorwiegend für Bachelor- und Master-Studiengänge an Hochschulen eingesetzt wird – kann nur im Kontext eines konkreten Curriculums erfolgen. Wenn ein Curriculum mit Credit Points bewertet wird, besteht Anschlussfähigkeit an entsprechende Hochschulstudiengänge, aber auch an Weiterbildungsangebote wie die "Niedersächsische Weiterbildung zur "Fachkraft Frühe Hilfen – Familienhebamme/Familienentbindungspfleger" mit staatlicher Anerkennung bzw. "Fachkraft Frühe Hilfen - Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in" mit Anerkennung durch die Pflegekammer. Verantwortlich sind die jeweiligen Bildungsträger.

d. Tätigkeitsprofile

Mit den Qualitätsstandards werden keine Tätigkeitsprofile von FamHeb und FGKiKP erstellt und/oder die Tätigkeitsbereiche und unterschiedlichen Versorgungsaufträge voneinander abgegrenzt.

2.1 Inhalte

Eine Qualifizierungsmaßnahme muss die folgenden, in zehn Themenbereiche gegliederten Inhalte verbindlich aufnehmen:

 Nr. ThemenbereichInhalt
 1Tätigkeitsfeld der Familienhebamme/ Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
  • Funktion, Rolle, Aufgaben und Abgrenzung
  • Rechtlicher Rahmen
  • Kinderrechte
  • Netzwerkarbeit und interprofessionelle Zusammenarbeit
  • Verortung im Netzwerk, Auftragsklärung
  • Selbstfürsorge, Anti-Stress-Management
 2Ressourcenorientiert mit Familien arbeiten
  • Systemisches Arbeiten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Eltern
  • Beteiligung von Eltern
  • Gesprächsführung bei/ fachliche Einschätzung zu Belastungen
 3Gesprächsführung mit Familien
  • Grundlagen Gesprächsführung, systemische Ansätze in herausfordernden Situationen
  • Gesprächsführung vor dem Hintergrund belasteter Lebenslagen
  • Gesprächsführung mit Paaren/Vätern/mit Eltern mit Migrationshintergrund
 4Elterliche Kompetenzen
stärken
  • Modelle zur Verhaltensänderung
  • Wahrnehmung elterlicher Kompetenzen und Lernpotentiale
  • Eltern in ihren Kompetenzen stärken
 5Entwicklung des Säuglings /
Kleinkindes
  • Entwicklung und Begleitung der Familien bei der Förderung der Entwicklung
  • Entwicklungsverzögerung und Regulationsstörung
  • Wertschätzendes und ressourcenorientiertes Arbeiten mit Eltern in diesem Kontext
 6Eltern-Kind-Interaktion
begleiten
  • Grundlagen familialer Interaktionen
  • Feinfühligkeit
  • Interaktionen wahrnehmen und fördern
  • Gesprächsführung bei nicht stimmigen Eltern-Kind-Interaktionen
 7Lebenswelt Familie
  • Familienbegriff, Diversität und belastende Lebenslagen
  • Reflektion eigener Vorstellungen von Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Elternschaft und Kindheit
  • Rollen und Familiendynamik
  • Ansprache von Vätern
  • Unterschiedliche Vorstellungen von Versorgung und Gesundheitsförderung sowie von Betreuung und Erziehung
  • Kultursensibles Arbeiten
 8Umgang mit Hinweisen auf
Kindeswohlgefährdung (KW)
  • Rechtlicher Rahmen
  • Wahrnehmen, Erkennen, Handeln
  • Gesprächsführung im Kontext KW
  • Fallbezogene Kooperation
 9Alltagsnaher Zugang zu
Qualitätsmanagement
  • Qualitätsverständnis, Qualitätssicherung
  • Datenschutz, angepasst an aktuelle Entwicklungen
  • Erfolgsverständnis
  • Dokumentation
10Psychische Belastungen von
Familien
  • Psychische Erkrankungen der Eltern
  • Postpartale Depression
  • Sucht

2.2 Zulassung von Bildungsträgern

Zulassung

Die Entscheidung über die Zulassung eines Bildungsträgers obliegt dem Bundesland (Landeskoordinierungsstelle oder eine andere dafür bestimmte Stelle), in dem die Qualifizierungsmaßnahme durchgeführt werden soll. Erteilte Zulassungen werden allen anderen Bundesländern zur Kenntnis gegeben und können ggf. als Grundlage für ein vereinfachtes Verfahren der Zulassung dienen.4
Zugelassen werden Bildungsträger, die Qualitätssicherung mindestens nachweisen durch:

  • Qualitätssiegel für Weiterbildungsträger und/oder
  • Selbstverpflichtung zur Qualitätsentwicklung/-sicherung z.B. durch Orientierung an den Qualitätskriterien der Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte (WiFF).5
  • Selbstverpflichtung, die Qualifizierungsmaßnahme gemäß der Qualitätsstandards durchzuführen.6

2.3 Anforderungen an Qualifizierungsmaßnahmen

Curriculum

Die Qualifizierungsmaßnahmen werden als Curriculum kompetenzorientiert gestaltet. Die Bundesländer oder die von ihnen beauftragten Bildungsträger sind für die Gestaltung der je spezifischen Curricula verantwortlich. Die Gesamtstundenzahl der Curricula und die inhaltliche Ausgestaltung können auf Landesebene über die Qualitätsstandards hinausgehen und ergänzende Inhalte aufnehmen.

Stundenumfang

mindestens 270 Unterrichtseinheiten (UE) mit je 45 Minuten: davon 210 UE mit den Inhalten aus dem verbindlichen Themenkatalog sowie 60 UE zur freien länderspezifischen Ausgestaltung. Falls eine Qualifizierung Phasen des nach Berufsgruppen getrennten Lernens vorsieht, werden diese ausgewiesen.

Kursleitung/ Kursbegleitung

In der Kursleitung (sie gestaltet konzeptionelle und strukturelle Rahmenbedingungen eines Kurses) und/oder Kursbegleitung (sie gewährleistet eine kontinuierliche Begleitung des Lernprozesses der Teilnehmenden) sind vertreten:

  • Hebamme/Kinderkrankenpfleger/-in mit Fachkompetenz in den Frühen Hilfen;
  • Personen mit pädagogischen Kompetenzen in der Erwachsenenbildung.

Die Bildungsträger verpflichten sich, für die jeweiligen Themen qualifizierte Fachreferentinnen und -referenten einzusetzen.

Präsenzzeit

mindestens 80% (216 UE) des Mindestumfangs werden als Präsenzzeit angeboten; In der übrigen Unterrichtszeit können auch weitere Lernformen wie bspw. Intervisionsgruppen, Reflexion von Beratungsgesprächen, Projekt- bzw. Fallbegleitung und/oder Online-Learning eingesetzt werden. Die Aufteilung wird in den Curricula ausgewiesen.

Fehlzeiten

maximal 10% bezogen auf den unter 2.3. ausgewiesenen Mindeststundenumfang. Auch bei Unterschreiten des Fehlzeitenrahmens kann der Bildungsträger Nachholauflagen machen als Voraussetzung für die Erteilung des Zertifikats. Die Nachholmöglichkeiten sind im jeweiligen Curriculum auszuweisen.

Leistungsprüfung

Eine personenbezogene Leistungsprüfung ist obligatorisch, die Form ist im jeweiligen Curriculum auszuweisen.

Zertifikat

"Qualifizierung zur "Familienhebamme/Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (Bundesstiftung Frühe Hilfen)" erfolgreich abgeschlossen". Dem Zertifikat ist eine Kurzfassung des Curriculums beizufügen, das die für die Inhalte und Arbeitsformen eingesetzten Zeitanteile, ggf. die Bewertung mit Credit Points, ausweist. Die Zertifikate entsprechen der von der Bundesstiftung Frühe Hilfen vorgegebenen Form.

2.4 Anforderungen an die Teilnehmenden

Berufserfahrung

24 Monate Tätigkeit als Hebamme oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in.

Eignung

Eignungsfeststellungsverfahren nach Maßgabe des Bildungsträgers. Bei Nicht-Eignung gibt der Träger der Qualifizierungsmaßnahme der Bewerberin/ dem Bewerber ein Feedback.

2.5 Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung

Die Abschlüsse der Qualifizierungen zur "Familienhebamme/Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (Bundesstiftung Frühe Hilfen)", die diese Qualitätsstandards erfüllen, werden von den Ländern gegenseitig anerkannt.7

Das Bundesland (Landeskoordinierungsstelle oder eine andere dafür bestimmte Stelle), in dem die Qualifizierung durchgeführt wurde, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Qualifizierungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten der Qualitätsstandards begonnen haben oder abgeschlossen wurden, auf ihre Kompatibilität mit den Qualitätsstandards bezüglich Inhalten (2.1) und Stundenumfang (2.3) geprüft und ggf. Möglichkeiten zur Nachqualifizierung angeboten werden, wenn nachträglich ein Zertifikat gemäß dieser Qualitätsstandards erteilt werden soll.8,9

Über die Anschlussfähigkeit der Abschlüsse "Familienhebamme/ Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (BSFH)" zu Fortbildungen, Weiterbildungen oder Hochschulstudiengängen mit darüber hinaus gehenden Anforderungen entscheiden die Anbietenden bzw. die zuständigen Behörden in den Ländern.

2.6 Inkrafttreten

Die Qualitätsstandards gelten für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2019 begonnen haben.


1 Die Qualitätsstandards basieren auf den Mindestanforderungen zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pflegern, die am 09.07.2014 durch die Steuerungsgruppe der Bundesinitiative Frühe Hilfen beschlossenen und am 18.03.2015 aktualisiert worden sind; Zuletzt wurden sie geändert durch die Steuerungsgruppe der Bundesstiftung Frühe Hilfen am 12.12.2017.

https://www.fruehehilfen.de/

Richtlinie 2013/55/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013

Ergänzung vom 18.03.2015.

Expertengruppe Berufsbegleitende Weiterbildung (2013): Qualität in der Fort- und Weiterbildung von pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen. Standards, Indikatoren und Nachweismöglichkeiten für Anbieter. Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte. WiFF Kooperationen, Band 2. München, www.weiterbildungsinitiative.de

Ergänzung vom 18.03.2015.

Das Führen der Weiterbildungsbezeichnung "Familienhebamme/Familienentbindungspfleger" bzw. "Fachkraft Frühe Hilfen – Familienhebamme/Familienentbindungspfleger" und "Fachkraft Frühe Hilfen – Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in" sind in Niedersachsen geschützt und nur nach erfolgreichem Bestehen einer Weiterbildung, die der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen bzw. der Weiterbildungsverordnung der Pflegekammer, entspricht, gestattet.

Ergänzung vom 18.03.2015.

Die nachträgliche Ausstellung von Zertifikaten "Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin (Bundesstiftung Frühe Hilfen)" ist auf Antrag möglich.