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Rechtliche und strukturelle Grundlagen

Welche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfen stehen geflüchteten Familien zu? Worin unterscheiden sich Versorgungssystem in Deutschland und der Ukraine? Diese und ähnliche Fragen beschäftigen Personen, die mit Geflüchteten aus der Ukraine zu tun haben. Antworten, Informationen und weiterführende Links sind hier zusammengestellt.

Fragen und Antworten wurden anfangs vom Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz (ism) im Auftrag des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) zusammengestellt und werden nach und nach erweitert.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema bieten auch aufgezeichnete Fachvorträge von Expertinnen und Experten: Rechtliche und strukturelle Grundlagen: Vorträge

Kinder- und Jugendhilfe in der Ukraine

(zuletzt aktualisiert 18.11.2022)

Um Eltern zu unterstützen, sich im deutschen Betreuungs- und Bildungssystem zurechtzufinden, ist es hilfreich, wenn man als Fachkraft die Grundzüge des ukrainischen Systems kennt.

Informationen zum (frühpädagogischen) Bildungssystem der Ukraine enthält ein Kurzvideo vom Bildungs- und Wissenschaftsministerium der Ukraine. Alle Informationen sowie das knapp dreiminütige Video liegen in Englisch vor:
Kurzfilm: Ukrainian Education in Emergency
Education System in Ukraine

Das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (ifp) informiert in zwei Publikationen, die im Rahmen des seepro-Projekts erschienen sind, über das ukrainische Bildungs- und Betreuungssystem:
Ukraine – Kontextuelle Schlüsseldaten
Ukraine – Frühpädagogisches Personal

(zuletzt aktualisiert 18.11.2022)

Eine Zusammenstellung von Angeboten im Bereich des Kinderschutzes ebenso wie zu Kinderbetreuung bietet eine Studie des International Social Service (ISS), die von UNICEF Ukraine in Auftrag gegeben wurde. Der Abschlussbericht aus dem Jahr 2020 stellt Strukturen und Bedingungen im Kinderschutz und in der stationären Betreuung von Kindern und Jugendlichen in der Ukraine dar und enthält zudem eine Einschätzung zu Handlungsbedarfen und Empfehlungen.  
Assessment of the child protection and alternative care system in Ukraine

Rechtliche Fragen

(zuletzt aktualisiert 18.11.2022)

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) bietet auf seiner Homepage umfassende Informationen zur Rechtslage von Geflüchteten aus der Ukraine. Zusätzlich kann man das DIJuF direkt selbst kontaktieren und seine Fragen dorthin senden.
DIJuF: Flucht aus der Ukraine

(zuletzt aktualisiert 18.11.2022)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) ist zuständig für die Durchführung von Asylverfahren und Flüchtlingsschutz sowie für die bundesweite Förderung von Integration. Auf seiner Website informiert das BaMF zum Beispiel über Integrationsangebote, über Voraussetzungen, um in Deutschland leben zu können, sowie den Ablauf von Asylverfahren:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(zuletzt aktualisiert 09.12.2022)

Nein. Wenn offensichtlich eine zweifelsfreie Sorgerechtsvollmacht vorliegt, muss das Kind nicht in Obhut genommen werden. Sorgerechtsvollmachten unterliegen dabei keinen besonderen Formanforderungen. Idealerweise liegen sie aber schriftlich mit Kopien der Personaldokumente von Vollmachtgebenden und Bevollmächtigen vor.
Die Frage beantwortet Katharina Lohse vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) in ihrem Impulsvortrag am 1.12.2022 (in der Aufzeichnung von Minute 11:10 bis 11:42). Sie erläutert auch Unterschiede im Sorgerecht und geht auf Sorgerechtsvollmachten ein (in der Aufzeichnung von Minute 5:30 bis 8:50).
Zur Aufzeichnung des Impulsvortrags am 01. Dezember 2022

Weitere Fragen, ausführliche Antworten zum Thema sowie Muster für Sorgerechtsvollmachten sind auch auf der Website des DIJuF zu finden:
DIJuF: Rechtsfragen Ukraine

(zuletzt aktualisiert 09.12.2022)

Nein. Mitarbeitende von Jugendämtern haben weder die rechtliche Befugnis noch die Aufgabe, Hausbesuche ohne konkreten Anlass bei Gastfamilien durchzuführen. Die Erziehungsberechtigung liegt bei der Mutter oder Begleitperson des Kindes. Die Gastfamilien übernehmen weder Pflege- noch Erziehungsauftrag, sondern bieten Räumlichkeiten zur Verfügung.
Liegen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohl vor, muss das Jugendamt natürlich tätig werden.
Die Frage beantwortet Katharina Lohse vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) in ihrem Impulsvortrag am 1.12.2022 (in der Aufzeichnung von Minute 11:45 bis 13:41).
Zur Aufzeichnung des Impulsvortrags am 01. Dezember 2022

Weitere Fragen und ausführliche Antworten zum Thema sind auch auf der Website des DIJuF zu finden:
DIJuF: Rechtsfragen Ukraine

(zuletzt aktualisiert 09.12.2022)

Ja – im Hinblick auf eine Hilfe zur Erziehung gelten für Kinder, die aus der Ukraine geflüchtet sind, dieselben Voraussetzungen wie für andere in Deutschland lebende Kinder und Jugendliche, nämlich das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs.
Über die rechtlichen Grundlagen zur stationären Unterbringung und darüber, dass dies in der Praxis selten erfolgt, berichtet Katharina Lohse vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) in ihrem Impulsvortrag am 1.12.2022 (in der Aufzeichnung von Minute 25:15 bis 25:51).
Zur Aufzeichnung des Impulsvortrags am 01. Dezember 2022

Weitere Fragen und ausführliche Antworten zum Thema sind auch auf der Website des DIJuF zu finden:
DIJuF: Rechtsfragen Ukraine

(zuletzt aktualisiert 09.12.2022)

Grundsätzlich können Erziehungsberechtigte Hilfen zur Erziehung (HzE) beantragen. Bei Hilfen zur Erziehung – als Maßnahme mit erheblichen Auswirkungen auf die Entwicklung eines Kindes – müssen grundsätzlich beide Sorgeberechtigten der Maßnahme zustimmen.
Wichtig: Eine Ausnahme laut BGB ist, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil vorübergehend nicht erreichbar ist. Dann darf der sorgeberechtigte Elternteil, der sich in Deutschland aufhält, Anträge auch allein stellen oder anderen intensiven Hilfen zustimmen, zum Beispiel Hilfen zur Erziehung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich eine Mutter mit ihrem Kind in Deutschland aufhält, der Vater aber in der Ukraine lebt.
Die Frage beantwortet Katharina Lohse vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) in ihrem Impulsvortrag am 1.12.2022 (in der Aufzeichnung von Minute 25:52 bis 26:58).
Zur Aufzeichnung des Impulsvortrags am 01. Dezember 2022

Weitere Fragen und ausführliche Antworten zum Thema sind auch auf der Website des DIJuF zu finden:
DIJuF: Rechtsfragen Ukraine

(zuletzt aktualisiert 19.12.2022)

Laut UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 28, hat jedes Kind ein Recht auf Bildung. Dies gilt auch für geflüchtete Kinder. Sie haben direkt nach ihrer Ankunft das Recht auf Bildung in einer angemessenen Einrichtung. Informationen sind auf dem Deutschen Bildungsserver zu finden:
Flüchtlinge in Deutschland – Bildungsaspekte im Fokus

Für die Umsetzung des Rechts auf Bildung sind in Deutschland die Bundesländer zuständig. Einen Überblick darüber, wie dies in den einzelnen Bundesländern erfolgt, welche Unterstützung Flüchtlingskinder erfahren und ab wann Schulpflicht besteht, sind ebenfalls auf dem Deutschen Bildungsserver zu finden, zudem Links zu landesspezifischen Websites.   
Schulbesuch von Flüchtlingen in den Bundesländern

(zuletzt aktualisiert 21.12.2022)

Der Informationsverbund Asyl und Migration informiert auf seiner Website über Familienzusammenführungen. Zu finden sind dort zum Beispiel ein Leitfaden für die Beratungspraxis, Handreichungen sowie ein Online-Tool, mittels dessen direkt für den jeweiligen Einzelfall die gesetzlichen Grundlagen erfragt werden können.
Informationen zum Verfahren der Familienzusammenführung

(zuletzt aktualisiert 27.01.2023)

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) gibt hierzu folgende Antwort: Gemäß SGB VIII haben Geflüchtete aus der Ukraine die gleichen Rechte wie alle ausländischen jungen Menschen, Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte. Laut § 6 Abs. 2 S. 2 SGB VIII haben sie Anspruch auf Leistungen, "wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben."

Für andere Aufgaben der Jugendhilfe (wie z.B. die Inobhutnahme) genügt, dass die Geflüchteten ihren tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ergänzend sind nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) die Mitgliedsstaaten verpflichtet, für alle jungen Geflüchteten bis zum 18. Geburtstag erforderliche "Schutzmaßnahmen" zu ergreifen. Der Begriff "Schutzmaßnahmen" wird überwiegend weit verstanden und umfasst alle Leistungen nach dem SGB VIII.

Der rechtmäßige Aufenthalt ukrainischer Geflüchteter in Deutschland ergibt sich aus Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/38214 sowie der sich daraus ergebenden Möglichkeit, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu beantragen. In der Regel ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt der jungen ukrainischen Geflüchteten und ihren Familien in Deutschland auszugehen, da eine Rückkehr, auch wenn sie perspektivisch gewünscht ist, aufgrund der aktuellen Kriegslage objektiv nicht absehbar ist.

Weitere Informationen und Stellungnahmen zum Thema sind auf der Website des DIJuF zu finden, zum Beispiel eine Stellungnahme zu Leistungsberechtigungen trotz Rückkehrwillens der Geflüchteten:
DIJuF: Rechtsfragen Ukraine

Aufnehmende Gastfamilien

(zuletzt aktualisiert 09.12.2022)

Nein. Der Blick richtet sich bei begleiteten Kindern nicht auf die Gastfamilie (oder auch Notunterkunft), sondern auf die Begleitperson des Kindes.
Die Antwort gibt § 44 SGB VIII. Danach bedarf jede Person, die ein Kind über Tag und Nacht in ihrem Haushalt aufnehmen will, eine Pflegeerlaubnis. Ausnahmen bestehen zum Beispiel, wenn es sich bei der Pflegeperson zum Beispiel um Verwandte oder Verschwägerte des Kindes bis zum dritten Grad handelt oder für lediglich kurze Aufenthalte bis zur Dauer von acht Wochen.
Die Frage beantwortet Katharina Lohse vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) in ihrem Impulsvortrag am 1.12.2022 (in der Aufzeichnung von Minute 13:42 bis 15:34).
Zur Aufzeichnung des Impulsvortrags am 01. Dezember 2022

Weitere Fragen und ausführliche Antworten zum Thema sind auch auf der Website des DIJuF zu finden:
DIJuF: Rechtsfragen Ukraine

(zuletzt aktualisiert 09.12.2022)

Personen, die geflüchtete Kinder und Jugendliche bei sich aufnehmen möchte, sollten sich vorab an das örtliche Jugendamt wenden. Die Jugendämter sind die zentralen Anlaufstellen in Kommunen.

Familien aus der Ukraine stehen nach der Registrierung staatliche Hilfsangebote oder Unterstützungsleistungen zu. Dazu zählen auch alle Angebote der Frühen Hilfen.

Zudem ist wichtig zu wissen, dass die Geflüchteten in der Regel stark traumatisiert sind, einer besonderen Unterstützung bedürfen, eventuell auch einer therapeutischen Hilfe. Auch diese Unterstützung steht Familien, die aus der Ukraine geflüchtet sind, zu.

Informationen zum jeweils zuständigen Jugendamt sind über die Suchfunktion auf der Website der BAG Landesjugendämter zu finden: www.unterstuetzung-die-ankommt.de

(zuletzt aktualisiert 01.06.2023)

Auf der Website elternsein.info informiert das NZFH auch auf Ukrainisch, Russisch und Englisch über Frühe Hilfen. Zu finden sind dort auch Informationen über Beratungsangebote, zur Gesundheit und zum Themenbereich Einreise, Anmeldung und Aufenthalt in Deutschland, ebenfalls auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch.

Rechtliche Fragen zum Thema und ausführliche Antworten sind auch auf der Website des DIJuF zu finden:
DIJuF: Rechtsfragen Ukraine

(zuletzt aktualisiert 27.01.2023)

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) gibt hierzu folgende Antwort: Nein. Denn eine aufnehmende Gastfamilie stellt in der Regel nur Wohnraum zur Verfügung.  

Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein unbegleitet eingereister, junger Mensch von einer Gastfamilie aufgenommen wird. Da dieser keinen Erziehungsberechtigten hat, der sich um seine Pflege und Erziehung (einschließlich der Unterkunft) kümmert, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII und somit ein Anspruch auf Pflegegeld vor.

Zu prüfen ist gegebenenfalls, ob die Gastfamilie im jeweiligen Einzelfall zur Pflege und Erziehung geeignet ist.

Weitere Informationen und Stellungnahmen zum Thema sind auf der Website des DIJuF zu finden, zum Beispiel zu Hausbesuchen bei Gastfamilien oder Pflegeerlaubnis für Begleitpersonen:
DIJuF: Rechtsfragen Ukraine

Fördermittel

(zuletzt aktualisiert 08.11.2022)

Zur finanziellen Unterstützung der Arbeit mit geflüchteten Familien gibt es unterschiedliche Fördermöglichkeiten: auf europäischer Ebene sowie deutschlandweit vom Bund, den Ländern, verschiedener Stiftungen und weiterer öffentlicher und privater Institutionen.

Verschiedene Institutionen bündeln Informationen übersichtlich und umfangreich:  

(zuletzt aktualisiert 08.11.2022)

Die Bertelsmann Stiftung gibt in einem Bericht Einblicke in die Verwendung von Fördermitteln. Das letzte Kapitel enthält Empfehlungen, wie Akteure in der Flüchtlingshilfe Gelder akquirieren können:
Bertelsmann Stiftung: Fördermittel in der Flüchtlingshilfe