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Hilfeerbringung als gemeinsamer Prozess zwischen öffentlichen, freien Trägern sowie anderen Professionen und Institutionen

Derzeit laufen Hilfen, vor allem Hilfen unterschiedlicher Professionen, häufig parallel. Verschiedenen Hilfen sollten jedoch als "Gesamtbehandlungsplan" im Sinne einer multiperspektivischen Hilfe gesehen werden. Die Gestaltung multiperspektivischer Hilfen geht dabei über die klassische Kooperation hinaus. Vielmehr geht es um interdisziplinäre Herangehensweisen und ein enges Zusammenspiel der Akteure unter besonderer Berücksichtigung der Partizipation der Eltern, Kinder und Jugendlichen.

Gestaltung der Hilfe als kooperative Leistung verschiedener Institutionen

Gefährdungseinschätzung, Diagnostik, Hilfegewährung, Hilfeerbringung sind meist zwischen verschiedenen Institutionen aufgeteilt. Insofern braucht es neben der gemeinsamen Planung und Konzeption der Hilfe auch eine abgestimmte und regelmäßig aktualisierte gemeinsame Diagnostik und Fallverstehen sowie eine gemeinsame kritische Reflexion des Hilfeerfolges. Hierfür müssen in den Hilfen Routinen entwickelt und zeitliche Ressourcen bereitgestellt werden. Anstelle der Kontrolle der Leistungserbringung durch den öffentlichen Träger sollte der fachliche Austausch und die gemeinsame Fallverantwortung in den Vordergrund gerückt werden.

Entwicklung einer reflexiven Kultur in der Zusammenarbeit

Die Abwendung einer Kindeswohlgefährdung ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die öffentlicher und freier Träger gemeinsam meistern müssen. Dazu gehört auch, sich gegenseitig frühzeitig über Schwierigkeiten in der Familie, im Hilfeverlauf oder in der Kooperation, über ausbleibenden Erfolg oder persönliche und fachliche Grenzen auszutauschen. Hierzu bedarf es einer offenen, selbstkritischen und fehlerfreundlichen Kultur in der Zusammenarbeit.

Beziehungsabbrüche reduzieren

Eine besondere Herausforderung entsteht durch die hohe personelle Fluktuation. Diese kann es sowohl den öffentlichen als auch den freien Trägern erheblich erschweren, den Familien die notwendige Beziehungskontinuität zu bieten. Insbesondere in krisenhaften, komplexen Fällen bedarf es daher eine frühzeitige Planung des Personaleinsatzes, um die Wechsel der Ansprechpersonen so gering wie möglich zu halten.

Qualifikation der Entscheidung über Hilfen im familiengerichtlichen Verfahren

Art und Umfang der Hilfe wird in Gefährdungsfällen häufig im Rahmen eines familiengerichtlichen Beschlusses festgelegt. Aus diesem Grund sind qualifizierte Berichte an das Familiengericht, die neben der Gefährdung auch auf die notwendigen Veränderungsziele und die dafür geeignete und notwendige Hilfe eingehen, bedeutsam. Darüber hinaus sollten Richterinnen und Richter sowohl über Wissen zu Hilfsangeboten als auch über die Eignung von Hilfen für den Einsatz bei Vernachlässigung oder nach Misshandlung verfügen. Hierfür bedarf es der Entwicklung geeigneter Fortbildungsangebote. Schließlich ist eine gute Kooperation zwischen Jugendamt und Richterinnen und Richtern auch im Hinblick auf die Entscheidung über die geeignete und notwendige Hilfe wichtig.