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Rechtliche Grundlagen der Bundesstiftung Frühe Hilfen

Grundlage der Bundesstiftung Frühe Hilfen ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) als Teil des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG). Details zur Umsetzung des darin festgelegten Fonds durch die Bundesstiftung Frühe Hilfen, zu den Förderbereichen sowie zu den Aufgaben des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) regeln Satzung, Verwaltungsvereinbarung und Leistungsleitlinien.

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz und dem darin enthaltenen Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) hat der Gesetzgeber bereits 2012 festgelegt, dass der Bund einen auf Dauer angelegten Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien einrichtet. Dieser Fonds wird mittels der Bundesstiftung Frühe Hilfen umgesetzt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Details zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen durch die Bundesstiftung Frühe Hilfen regeln drei Dokumente.

Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen (VV Fonds Frühe Hilfen)

Die Bundesstiftung Frühe Hilfen ist auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen (VV Fonds FH) tätig. Diese enthält in 12 Artikeln verbindliche Regelungen zu den rechtlichen und finanziellen und strukturellen Rahmenbedingungen der Stiftung, zum Beispiel zur Rechtsform, zum Stiftungszweck, zur Einrichtung der Geschäftsstelle und der Steuerungsgruppe.

Artikel 5 der VV Fonds FH regelt die Aufgaben der Koordinierungsstellen der Länder, die zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in den Frühen Hilfen mit dem NZFH zusammenarbeiten sollen.

Artikel 8 der VV Fonds FH legt die Unterhaltung des NZFH und dessen Aufgaben für die Bundesstiftung Frühe Hilfen fest:

  • die Maßnahmen der Bundesstiftung begleiten und evaluieren, um die Qualität der Maßnahmen zu sichern und weiterzuentwickeln,
  • innovative Ansätze entwickeln und modellhaft erproben, um Versorgungslücken zu schließen und bestehende Angebote weiterzuentwickeln,
  • die Qualität der Maßnahmen in Kooperation mit den Landeskoordinierungsstellen zu sichern und weiterzuentwickeln – insbesondere durch Dauerbeobachtungen, Transfer in die Praxis und Öffentlichkeitsarbeit.

Artikel 9 der VV Fonds FH regelt die Einrichtung eines Beirates, der die Arbeit des NZFH unterstützt. Er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern relevanter Fachdisziplinen und Arbeitsfelder zusammen. Darüber hinaus sind die Bundesländer und Kommunen vertreten.

Satzung zur Bundesstiftung Frühe Hilfen

Rechtliche Grundsätze der Bundesstiftung Frühe Hilfen regelt die Satzung, die der Bund gemäß Artikel 1 Absatz 4 der VV Fonds Frühe Hilfen im Einvernehmen mit den Ländern beschlossen hat. Die neun Paragraphen stellen die rechtlichen Grundlagen zur Errichtung der Stiftung und deren Zweck sowie zur Einrichtung der Stiftungsorgane wie Steuerungsgruppe und Geschäftsstelle und deren Aufgaben.

Leistungsleitlinien Bundesstiftung Frühe Hilfen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen

Mit der Verabschiedung der neuen Verwaltungsvereinbarung ist auch die Neufassung der Leistungsleitlinien erfolgt. Diese sehen drei Förderbereiche vor:

  1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkwerkstrukturen in den Frühen Hilfen,
  2. Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von besonders belasteten Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen, zum Beispiel durch längerfristige Unterstützung in den Familien durch Gesundheitsfachkräfte, wie Familienhebammen und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger (FGKiKP), aber auch durch Freiwillige (Ehrenamtliche), sowie durch Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme,
  3. Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle.

Die in den Leistungsleitlinien formulierten Anforderungen an Gesundheitsfachkräfte und Angebote der Frühen Hilfen richten sich nach dem vom NZFH veröffentlichten Leitbild Frühe Hilfen und den Mindestanforderungen zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern.