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Mitteilungen im Rahmen von Strafverfahren: Blick auf die Jugendämter

Was ist die Aufgabe des Jugendamts? Wie können Jugendämter dieser Aufgabe gerecht werden? Was brauchen Jugendämter hierfür?

Die Ergebnisse der Diskussion im Fachgespräch 2025 "(Neue) Baustellen im Kinderschutz" des NZFH lassen sich wie folgt in Empfehlungen zusammenfassen:

1. §5 KKG bei den Strafermittlungsbehörden und den Gerichten bekannter machen und die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften

Die Erfahrungen der Jugendämter deuten darauf hin, dass §5 KKG im Gegensatz zur Anordnung in Nr. 35 MiStra bei den Strafermittlungsbehörden und den Gerichten bisher kaum bekannt ist. Dies hat aus der Sicht der Expertinnen und Experten den Nachteil, dass a) die Qualität der übermittelten Informationen oft nicht ausreicht, damit das Jugendamt seinen Auftrag erfüllen kann und b) die Strafermittlungsbehörden über ihr Recht auf Beratung durch eine insoweit erfahrende Fachkraft nicht informiert sind. Aus diesem Grund wird empfohlen, §5 KKG bekannter zu machen.

In vielen Bundesländern gibt es bereits spezialisierte Teams und Abteilungen oder Ansprechpersonen für Sexual- und Missbrauchsverfahren. Dennoch empfehlen die Expertinnen und Experten darüber hinaus, die Bildung von sogenannten Schwerpunktstaatsanwaltschaften für die Bearbeitung von Fällen sexueller Gewalt – analog zu den Schwerpunktstaatsanwaltschaften für die Bearbeitung von Fällen häuslicher Gewalt – zu diskutieren. So wäre es möglicherweise einfacher, ein hohes Niveau an spezifischem Fachwissen vorzuhalten und bewährte Routinen in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zu entwickeln.


2. Entwicklung und Bereitstellung einer bundeseinheitlichen Handlungsempfehlung

Sowohl auf Seiten der Staatsanwaltschaften und Gerichte, als auch bei den Jugendämtern gibt es einige Unsicherheiten und Unklarheiten in der Umsetzung des Gesetzes beziehungsweise der Verwaltungsvorschrift. Nur in wenigen Regionen gibt es Kooperationsvereinbarungen zwischen Jugendamt und Strafermittlungsbehörden (zum Beispiel in Hamburg), die die Zusammenarbeit im Kontext §5 KKG und Nr. 35 MiStra regeln. Daher empfehlen die Expertinnen und Experten, dass die beteiligten Akteure gemeinsam eine bundesweit einheitliche Handlungsempfehlung entwickeln, die unter anderem folgende Themen aufgreift:

  • Umgang mit Meldungen ohne Bezug zu einem konkreten Kind
    Der Kinderschutzauftrag des Jugendamtes nach §8a SGB VIII bezieht sich immer auf die Gefahr für ein konkretes Kind. Beinhaltet die Meldung also die Information über einen Täter oder einen Verdächtigen, der zwar zu einer Gruppe von Kindern Kontakt hat, ohne dass es Hinweise auf konkrete Opfer gibt, verfügt das Jugendamt über keine Handlungsmöglichkeiten. Dennoch gehen solche Mitteilungen beim Jugendamt ein.
    Im Rahmen der Erarbeitung der Handlungsempfehlung sollte deshalb zunächst ein Diskurs darüber geführt werden, wie mit solchen Hinweisen qualifiziert umgegangen werden kann.
    Darauf aufbauend sollte ein Verfahren entwickelt werden, in dem geklärt ist, wer diese Mitteilungen statt dem Jugendamt erhält (z.B. die Staatsanwaltschaft?), ob, und wenn ja, welcher Ermittlungsauftrag besteht und wie in der Folge damit umgegangen wird (z.B. Casemanagement durch Childhood Häuser).
  • Zeitpunkt und Qualität der Mitteilung durch die Strafermittlungsbehörden
    Je umfassender und belastbarer die Informationen sind, die das Jugendamt im Rahmen einer Mitteilung erhält, umso qualifizierter kann es die Gefährdungseinschätzung vornehmen und das weitere Vorgehen planen. Insofern hat sich die Vorgabe im Gesetz und der Verwaltungsvorschrift, dass die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen hat, in konkreten Fällen teilweise als hinderlich erwiesen. In einer Handlungsempfehlung sollte daher auf die Ermittlungspflichten, zum Beispiel der Polizei, verwiesen werden, um dem Jugendamt mehr Informationen zur Verfügung zu stellen. 
  • Koordiniertes Vorgehen von Strafermittlungsbehörden und Jugendamt
    Jugendämter müssen ebenso wie Strafermittlungsbehörden in Fällen des innerfamiliären Verdachtes sexueller Gewalt genau überlegen, wann sie diesen Verdacht offenlegen. Weder sollen die Ermittlungen oder das Strafverfahren gefährdet noch der mögliche Täter vorgewarnt und dadurch unter Umständen der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt werden. Bisher gibt es kein Verfahren oder Klarheit darüber, wie die Abstimmung des Vorgehens in diesen Fällen erfolgen soll.
  • Fachberatung für Strafermittlungsbehörden und Gerichte
    Strafermittlungsbehörden und Gerichte haben nach §5 Abs. 1 Satz 3 KKG bereits jetzt den Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Ziel der Beratung ist es, 
    • a) die Einschätzung, ob es sich im konkreten Fall um sogenannte gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung handelt, zu qualifizieren und 
    • b) bei der Auswahl der für das Jugendamt relevanten Informationen zu beraten.
      Bisher wird diese Fachberatung, soweit aktuell bekannt, nicht in nennenswertem Umfang genutzt.
  • Fachberatung für Jugendämter
    Die Mitteilungen der Strafermittlungsbehörden stellen Jugendämter mitunter vor schwierige Fragen: Wie können wir die Ansprache der Familie gestalten, ohne dabei größeren Schaden anzurichten? Wie hoch ist das (Rückfall-)Risiko, das von dem Täter ausgeht? Welche Hilfen oder weiterführenden Maßnahmen kommen in Frage?
    Um Unsicherheiten mit Unterstützung spezifisch qualifizierter Personen zu erörtern, sollten Jugendämter die Möglichkeit haben, Fachberatungsstellen niedrigschwellig hinzuzuziehen und ermutigt werden, diese in zu nutzen.
  • Dialog, Kooperation und Netzwerke fördern
    Neben Staatsanwaltschaft, Polizei, Straf- und Familiengericht sowie dem Jugendamt sind beispielsweise auch Betriebserlaubnisbehörden, Fachberatungsstellen, und die Bewährungshilfe relevante Akteure im Kontext von §5 KKG und Nr. 35 MiStra. Bisher gibt es nur wenige Gremien oder Arbeitskreise, in denen sich die Verantwortlichen über die Kooperation austauschen und Vereinbarungen treffen, wie der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt an dieser Schnittstelle erfolgreich verwirklicht werden kann. Im Rahmen der Entwicklung einer Handlungsleitlinie könnte der Dialog zwischen den Akteuren gefördert werden und zur Bildung von regionalen Arbeitskreisen aufgerufen werden. Neben dem Austausch in Arbeitskreisen könnten auch gemeinsame Fortbildung für Jugendämter, Staatsanwaltschaften und Familiengerichte einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Zusammenarbeit leisten.

3. Einschätzung des (Rückfall-)Risikos von Tätern verbessern

Im Kontext von Nr. 35 MiStra oder §5 KKG stehen Jugendämter regelmäßig vor der Frage, wie sie das Risiko einschätzen sollen, das von einem Täter für Kinder ausgeht, und welche Bedeutung es hat, ob die Person verdächtigt wird oder bereits verurteilt ist. Da die Beantwortung dieser Frage sozialpädagogische Kompetenzen überschreitet, benötigen Fachkräfte kurzfristig und niedrigschwellig Zugang zu kompetenten forensisch-psychiatrischen Expertinnen und Experten. Nicht alle Jugendämter in Deutschland verfügen gleichermaßen über solche Zugänge. Insofern wird empfohlen, eine zentrale und spezifisch geschulte Fachberatungsstelle einzurichten, die diese Lücke schließt.

Da die Erfahrungen der Jugendämter zeigen, dass die Qualität und Zuverlässigkeit von Aussagen in forensischen Gutachten sehr unterschiedlich sind, wird darüber hinaus empfohlen, Qualitätskriterien und Standards für forensische Gutachten zu entwickeln und verbindlich einzuführen.


4. Entwicklung von Hilfen

Zur Aufgabe der Jugendämter gehört neben der Durchführung einer Gefährdungseinschätzung auch, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz des Kindes einzuleiten und geeignete Hilfen zu vermitteln. Im Kontext sexualisierter Gewalt spielt dabei die Vermittlung in Täterprogramme eine erhebliche Rolle.

Zugleich gibt es jedoch erhebliche Unsicherheiten, in welchen Fällen Täterprogramme Aussicht auf Erfolg haben, welche Erwartungen an eine Teilnahme geknüpft werden können und wie die Wirksamkeit nach Abschluss der Teilnahme eingeschätzt werden kann. Hier benötigen Jugendämter mehr Wissen und gegebenenfalls fachliche Beratung.


5. Evaluation

Um Einblicke in die Wirksamkeit von §5 KKG (und Nr. 35 MiStra) zu gewinnen und Schwierigkeiten und Stolpersteine zu erkennen, empfehlen die Expertinnen und Experten eine Evaluation dieser Regelungen. Auf Grundlage der Ergebnisse können dann etwaig notwendige weitere Schritte zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt veranlasst werden sowie zur Qualifizierung der Schnittstelle zwischen Strafermittlungsbehörden und Jugendamt.