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Kriterien für inklusiven Kinderschutz

Wann ist Kinderschutz inklusiv und welche Maßstäbe und Standards setzen wir an?

Die Diskussion im Fachgespräch im Kinderschutz 2025 des NZFH zeigte: Ob Kinderschutz inklusiv ist, lässt sich auf fünf Ebenen an folgenden Merkmalen festmachen:

1. Alle Akteure verfügen über spezifisches Fachwissen oder haben niedrigschwellig Zugriff dazu

Im Bereich Wissen geht es einerseits darum, dass sich die zentralen Akteure – öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie Behindertenhilfe – spezifisches Wissen aneignen, um den Schutzauftrag von Kindern mit Beeinträchtigungen qualifiziert umsetzen zu können.

So sollte zum Beispiel im Jugendamt Basiswissen über die verschiedenen Beeinträchtigungsformen und die häufigsten Störungsbilder vorhanden sein und ein Grundverständnis dafür bestehen, welche Besonderheiten im Hinblick auf Beteiligungs- und Klärungsprozesse sowie die Abwendung von Gefährdung bestehen.

In der Behindertenhilfe wiederum sollte Sensibilität für gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ebenso vorhanden sein wie Wissen über den gesetzlichen Schutzauftrag, die eigene Verantwortung darin und die Arbeitsweise des Jugendamtes. 

Da es nicht realistisch ist, alle Fachkräfte in Jugendämtern in diesem komplexen Thema einzuarbeiten und aus ihnen Expertinnen und Experten der Behindertenhilfe zu machen, sollte ein flächendeckender, zeitnaher und niedrigschwelliger Zugang zu multiprofessioneller Fachberatung gewährleistet sein.

Ebenso sollten spezifisch qualifizierte insoweit erfahrene Fachkräfte, "inklusive InsoFas", vorgehalten werden, die Fachkräfte und Einrichtungen der Behindertenhilfe bei der Einschätzung von gewichtigen Anhaltspunkten sowie der Ausgestaltung von Hilfe und Schutz beraten.


2. Instrumente und Verfahren sind im Hinblick auf spezifische Belange für den Schutz von Kindern mit Behinderung überprüft und gegebenenfalls angepasst worden; spezifische Arbeitshilfen stehen zur Verfügung

Im Kinderschutz sollten unterschiedliche Instrumente und Verfahren zur Verfügung stehen, die auf die spezifischen Bedürfnisse von Kindern mit Beeinträchtigungen und deren Familien überprüft und angepasst worden sind. Dazu gehören beispielsweise Checklisten, Einschätzungsbögen oder Risikoinventare, die von Jugendämtern (standardisiert) eingesetzt werden. Aber auch Methoden der Fallbesprechung müssten reflektiert und Wege gefunden werden, wie spezifisches Wissen Eingang in die Beratung findet. Ein Beispiel hierfür könnten interdisziplinäre Fallbesprechungen sein, zu der die Kinder- und Jugendhilfe und die Eingliederungshilfe zusammen an einen Tisch kommen.

Nicht zuletzt wäre auch die Bereitstellung von spezifischen Materialien und Arbeitshilfen sowohl für die Jugendämter als auch für die Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe ein wichtiger Beitrag für den inklusiven Kinderschutz.


3. Der Schutz von Kindern mit Beeinträchtigungen ist in den gesetzlichen Grundlagen aller Akteure verankert

Qualitätsentwicklung im Kinderschutz wurde in Deutschland häufig durch Gesetzesänderungen verbindlich verankert, zum Beispiel durch die Einführung von §8a SGB VIII. Insofern erscheint es auch hier geboten, sowohl den laufenden fachlichen Diskurs im Hinblick auf die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe als auch die geplanten gesetzlichen Änderungen dahingehend kritisch zu überprüfen, ob darin auch der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Misshandlung, sexualisierter Gewalt und Vernachlässigung in ausreichender und geeigneter Form aufgegriffen wird.

Darüber hinaus sollten bestehende Regelungen ggf. angepasst oder für den Behindertenbereich übernommen werden. Hierzu gehört zum Beispiel die verbindliche Entwicklung institutioneller Schutzkonzepte für Einrichtungen, die mit minderjährigen Kindern mit Beeinträchtigung regelmäßig in Kontakt stehen. Zum anderen würde auch eine Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen analog zu den Vereinbarungen nach §8a Abs. 4 SGB VIII mit Einrichtungen der Behindertenhilfe dazu beitragen, die Kooperation mit dem Jugendamt zum Schutz betroffener Kinder verbindlicher zu machen und zu verbessern.


4. Eine den spezifischen Bedarfen von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen und deren Familien entsprechende soziale Infrastruktur ist sowohl im ambulanten wie im stationären Bereich vorhanden

Viele Jugendämter berichten, dass ihnen geeignete Einrichtungen fehlen, um Kinder mit Beeinträchtigungen – unter anderem in Notsituationen – stationär unterzubringen. Ebenso fehlen ambulante Hilfen, die auf die spezifischen Bedarfe der Familien, zum Beispiel Beratung in Verbindung mit Assistenz, ausgerichtet sind und erfolgsversprechend mit Eltern an Veränderungen arbeiten, die zum Schutz und Wohl der Kinder notwendig sind.

Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind nicht konsequent genug auf die spezifischen Bedürfnisse von Kindern mit Beeinträchtigungen und deren Familien ausgerichtet. Ebenso sind Einrichtungen und Angebote der Behindertenhilfe nicht ausreichend darauf vorbereitet, zum Schutz von Kindern vor Vernachlässigung und Misshandlung eingesetzt zu werden und mit unfreiwilligen Klientinnen und Klienten zu arbeiten. Insofern lässt die aktuelle soziale Infrastruktur darauf schließen, dass der Kinderschutz in Deutschland noch längst nicht den inklusiven Anforderungen entspricht.

Die Expertinnen und Experten empfehlen daher, dass für eine bessere Planung zum einen die Datenlage über Art und Umfang der Bedarfe verbessert werden muss. Zum anderen sollte eine kritische Überprüfung der sozialen Infrastruktur durch die Jugendhilfeplanung fester Bestandteil werden. Dies vor allem bezogen auf die Kooperation mit Pflegeeinrichtungen oder Kliniken zur kurzfristigen Bereitstellung notwendiger Hilfsmittel, sowie die Schaffung geeigneter Angebote zum Schutz von Kindern mit Beeinträchtigungen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich.


5. Alle Akteure ziehen an einem Strang und fühlen sich gemeinsam verantwortlich für den Schutz von Kindern mit Beeinträchtigung

So wie eine passgenaue Versorgung von Familien mit Kindern mit Beeinträchtigungen nur im Zusammenwirken verschiedener Professionen verwirklicht werden kann, ist auch der Schutz dieser Kinder vor Gefahren eine Aufgabe aller beteiligten Akteure. Grundlage einer guten Zusammenarbeit ist ein gemeinsames Verständnis von Kindeswohlgefährdung und Kinderschutz, ohne dass jeder oder jede Einzelne alles machen oder können muss. Ein Merkmal dafür, dass inklusiver Kinderschutz in der Praxis gelebt wird, ist, dass alle beteiligten Professionen – im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft – an einem Strang ziehen und sich gleichermaßen dem Schutz von Kindern mit Beeinträchtigungen vor Misshandlung, sexualisierter Gewalt und Vernachlässigung verpflichtet fühlen. Vorurteile, gegenseitige Zuschreibungen und Vorbehalte sind abgebaut und eine Kommunikation auf Augenhöhe zeichnet die Zusammenarbeit aus.

Fazit

Aktuell ist der Kinderschutz in Deutschland noch nicht inklusiv. Viele der oben aufgeführten Merkmale sind im Sinne des Titels der Veranstaltung Baustellen und noch längst nicht erfüllt. Damit dies nicht so bleibt, braucht es ein Bekenntnis von allen Beteiligten, auf allen Ebenen, und den klaren Willen, die notwendigen Schritte zu gehen. Zugleich empfehlen die Expertinnen und Experten, dass betroffene Kinder, Jugendliche und deren Eltern an der Entwicklung von Konzepten, Verfahren und Infrastruktur beteiligt werden. So kann sichergestellt werden, dass ihre spezifischen Bedarfe in geeigneter Form berücksichtigt werden.