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Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe

Im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – ist geregelt, wie der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl funktionieren soll, ist. Am 1. Oktober 2005 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) in Kraft.

Kinder haben das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Kinder- und Jugendhilfe hat die Aufgabe, diese Rechte mit einer breiten Palette an Leistungen für Kinder und Eltern zu unterstützen. Wo gegen dieses Recht in schwerwiegender Weise verstoßen wird, greift die Kinder- und Jugendhilfe zum Schutz von Kindern ein und erwirkt im Falle andauernder Gefährdungen beim Familiengericht die notwendigen Maßnahmen.

Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, die Entwicklung junger Menschen zu fördern und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und zu ergänzen. Da nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Eltern die primäre Erziehungsverantwortung tragen, verwirklicht die Kinder- und Jugendhilfe dieses Ziel in erster Linie dadurch, dass sie die elterliche Erziehungsverantwortung stärkt, unterstützt und ergänzt. Dies geschieht durch Hilfen zur Erziehung, von wirtschaftlichen Hilfen bis zur sozialpädagogischen Familienhilfe, Familienberatung und Angebote zur Elternbildung.

Andererseits hat der Staat nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auch die Aufgabe, über die Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu wachen und Kinder und Jugendliche vor Gefahren für Wohl zu schützen. Ist das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet und sind Eltern nicht bereit oder in der Lage, zur Abwendung der Gefährdung geeignete und notwendige Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, so erhält das Kind oder der Jugendliche die Leistung nach Maßgabe einer Entscheidung des Familiengerichts, in akuten Notfällen auch unmittelbar durch das Jugendamt oder eine beauftragte Stelle.

Durch diesen Schutzauftrag, der primär von und mit den Eltern, im Einzelfall aber im Interesse des Kindes oder Jugendlichen auch von Amts wegen ohne Einverständnis der Eltern erfüllt werden muss, unterscheidet sich die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe von allen anderen Sozialleistungsträgern. 

Publikationen

Hrsg.: IJAB - Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V., Bonn, 2008

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