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Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) regelt den präventiven und aktiven Kinderschutz in Deutschland. Kernstück ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Darüber hinaus umfasst das BKiSchG Änderungen an diversen bestehenden Gesetzen.

Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Artikel 1 beinhaltet das neue „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG). Mit dem Ziel, das Wohl von Kindern zu schützen und ihre Entwicklung zu fördern, umfasst es vor allem Regelungen für relevante Akteure der Frühen Hilfen, zum Beispiel Fachkräfte aus der Kinder- und Jugendhilfe sowie aus dem Sozial-, Erziehungs-, Bildungs- und Gesundheitswesen.

Artikel 2 - Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 

Artikel 2 enthält Änderungen des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), die insbesondere auf den Aus- und Aufbau von Frühen Hilfen, die Qualifizierung des Schutzauftrags, die Stärkung von Kooperation und Vernetzung, die Qualitätsentwicklung sowie die Erweiterung der Datenbasis zum Kinderschutz abzielen

Artikel 3 - Änderung anderer Gesetze

Artikel 3 des BKiSchG formuliert Änderungen des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG).

Artikel 4 - Evaluation 

Artikel 4 enthält Regelungen zur Evaluation des BKiSchG: Danach hat die Bundesregierung die Wirkungen des Gesetzes unter Beteiligung der Länder zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu berichten. 
 

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