direkt zum Hauptinhalt springen

Fördergrundsätze

In Anlehnung an die Grundsätze der Verwaltungsvereinbarung zur Bundesinitiative Frühe Hilfen legt jedes Bundesland eigene Fördergrundsätze für die Umsetzung auf der kommunalen Ebene fest.

Jedes Bundesland erstellt ein länderspezifisches Gesamtkonzept. Darin werden der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke im jeweiligen Land sowie das weitere Entwicklungsinteresse dargestellt. Außerdem können die Länder Schwerpunkte setzen, indem sie die Bundesmittel gezielt auf die Fördergegenstände der Bundesinitiative (Netzwerke, Familienhebammen, Ehrenamtsstrukturen) verteilen. Bei der Planung sind drei Förderphasen zu berücksichtigen: Der erste Förderzeitraum dauert vom 01.07.2012 bis 30.06.2014 und der zweite vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2015. Der dritte Förderzeitraum beginnt am 01.01.2016 und endet spätestens am 31.12.2017.

Die Länderkonzepte enthalten Ausführungen zu den Fördergrundsätzen. Diese stellen sicher, dass eine flächendeckende Partizipation von Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden (sofern Landesrecht vorsieht, dass sie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind) ermöglicht wird.

Darüber hinaus regeln die Fördergrundsätze die Mitwirkung der kommunalen Gebietskörperschaften an der Erhebung von Daten zur Struktur und den Konzepten der lokalen Netzwerke sowie zu Aufgaben, Profil und Qualifizierung der Netzwerkkoordinatorinnen und ‐koordinatoren, Beteiligung der Netzwerkpartnerinnen und ‐partner sowie zur Steuerung der Netzwerkarbeit und ihrer Wirkungen. Auch Daten zum Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich werden erhoben.
 

Kernstück des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Darüber hinaus umfasst das BKiSchG Änderungen an diversen bestehenden Gesetzen.

mehr...

Zentrale Daten und Analysen für die Berichterstattung zur Bundesinitiative Frühe Hilfen und zu den wissenschaftlichen Grundlagen der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes

mehr...